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STK 2021 38

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG)

Schwyz · 2021-12-15 · Deutsch SZ
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Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) | Strassenverkehrsrecht

Sachverhalt

schuldig (U-act. 0.1.001): Am Sonntag, 12. Juli 2020, ca. 02:04 Uhr verweigerte A.________ an ih- rem Wohnort in Einsiedeln SZ, E.________strasse yy, die staatsanwalt- schaftlich angeordnete Blut- und Urinprobe, indem sie keine Betreuung für ihr schlafendes Kleinkind organisierte, was für die Beweisabnahme im Spital zwingend erforderlich gewesen wäre. Dies, nachdem sie gegenü- ber der Polizei geltend gemacht hatte, vor der Fahrt um ca. 01:00 Uhr mit dem Personenwagen der Marke Opel mit den Kontrollschildern SZ xx vom Restaurant Nuovo Molina in Wollerau SZ, Allewindenstrasse 10, an ihren Wohnort 5 Gläser Prosecco (insgesamt 0,5 Liter) und nach der be- sagten Fahrt zu Hause ca. 3,5 Gläser Whisky (insgesamt 10 cl) getrun- ken zu haben. A.________ war sich der staatsanwaltschaftlichen Anord- nung bewusst und nahm es damit zumindest in Kauf, sich der verfügten Blut- und Urinprobe zu widersetzen. Gegen den Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 13. November 2020 recht- zeitig Einsprache (U-act. 0.1.002).

b) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln sprach die Beschuldigte mit sofort begründetem Urteil vom 15. Juli 2021 gemäss dem ihm als Anklage

Kantonsgericht Schwyz 3 überwiesenen Strafbefehl der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig und bestrafte sie unter Ansetzung einer dreijähri- gen Probezeit mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1‘250.00.

c) Gegen das Urteil erklärte die Beschuldigte am 2. August 2020 schriftlich begründet Berufung. Sie beantragt, sie sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vollumfänglich freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und erhob keine Einwände gegen die angekündigte Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens (KG-act. 6). Die Be- schuldigte verzichtete innert angesetzter Frist (KG-act. 7) auf eine Ergänzung der Berufungsbegründung. Mit ihrer Berufungsantwort verlangt die Staatsan- waltschaft, die Berufung sei abzuweisen. Sie verwies zur Begründung auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils (KG-act. 9). Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens gibt dessen schriftliche Durchführung zu keinen weiteren Bemerkungen An- lass (vgl. dazu STK 2021 22 vom 9. Dezember 2021 E. 2.d m.H.).

2. Nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugfüh- rerin vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztli- chen Untersuchung widersetzte oder entzog oder den Zweck dieser Mass- nahmen vereitelte. Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Im Strafbefehl wird die Art der Tatausführung als Verweigerung der staatsan- waltschaftlich angeordneten Blut- und Urinprobe wie folgt beschrieben: „indem sie keine Betreuung für ihr schlafendes Kleinkind organisierte“. Damit lässt die Staatsanwaltschaft offen, durch welche der drei gesetzlich möglichen Tatvari-

Kantonsgericht Schwyz 4 anten die Beschuldigte Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt haben soll (Widersetzung, Entziehung, Vereitelung). Unklar ist nicht nur, ob der Vorwurf der Nichtorgani- sation einer Kinderbetreuung sich auf einen aktiven Widerstand, ein Sich- Entziehen oder eine Vereitelung bezog. Die Unterlassung der Organisation der Kinderbetreuung würde zudem die Darlegung einer entsprechenden Rechtspflicht der Beschuldigten in der Anklage (Art. 11 Abs. 1-3 StGB) vor- aussetzen. Aus diesen Gründen erscheint fraglich, ob die Anklage den rechtli- chen Anforderungen genügt. Die gründlichere Prüfung des Anklageprinzips kann hier jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen mit dem Hinweis offengelassen werden, dass die Menge des Whiskynachtrunkes nicht als un- bekannt dargelegt wird, weshalb ein entsprechender Vereitelungserfolg bzw. -versuch (dazu vgl. Weissenberger, Kommentar, 2. A. 2015, Art. 91a SVG N 17) nicht angeklagt und entsprechend vom Vorderrichter nicht dem Schuld- spruch zugrunde gelegt wurde.

3. Den Sachverhaltserwägungen des Vorderrichters (angef. Urteil S. 4 lit. A) lässt sich der Vorwurf entnehmen, die Beschuldigte habe durch das Nichtorganisieren einer Kinderbetreuung die Tat begangen. Dies trifft indes so nicht zu: Abgesehen davon, dass die Entschuldigungen der Beschuldigten, sie hätte wegen des leeren Akkus ihres Handys gar keine Betreuung organisieren können und es sei niemand in der Nähe gewesen, den sie hätte fragen kön- nen, im angefochtenen Urteil zwar erwähnt (ebd. lit. A Ziff. 2 f.), aber im Wei- teren ohne Begründung nicht berücksichtigt werden, übersieht der Vorderrich- ter in tatsächlicher Hinsicht zwei weitere wesentliche Umstände.

a) Einerseits kann nicht einfach auf die Angaben des am Vorfall beteiligten Polizeibeamten abgestellt werden, die Beschuldigte habe sich ohne Angabe von Gründen gar nicht bemüht, eine Betreuung zu organisieren (U-act. 10.1.002 Rn 120 ff.). Diese Angaben sind nämlich mit dessen Aussa- gen, wonach die Beschuldigte vorgebracht habe, zurzeit keine Betreuungs- personen in der Nähe zu haben (ebd. Rn 96 ff., 115 ff. und 135 ff.), nicht ohne

Kantonsgericht Schwyz 5 Weiteres vereinbar. Der Polizeibeamte räumte zudem ein, ihm habe es in der damaligen Situation eingeleuchtet, dass die Beschuldigte das Kind nicht habe wecken und in das Spital mitnehmen wollen (ebd. Rn 130 ff.). Ferner äusserte er in Bezug auf den Kindsvater – mit dem sich die Beschuldigte notabene kurz zuvor gestritten hatte (vgl. U-act. 8.1.002 S. 5 Nr. 14; U-act. 10.1.001 Rn. 4 ff., Rn. 93 f. und Rn. 126 f.) – sein Verständnis, dass sie das Kind nicht jeman- dem habe abgeben wollen, bei dem es dann nicht gut gehe (U-act. 10.1.002 Rn. 135 ff.). Die Entschuldigungen der sich nicht grundsätzlich gegen die Ab- nahme einer Blutprobe wehrenden (U-act. 8.1.002 S. 4 Nr. 15) Beschuldigten dafür, nicht einfach in das Spital mitkommen zu können, waren mithin nach- vollziehbar, zumal es nach zwei Uhr morgens und das Kind zum damaligen Zeitpunkt nur vier Jahre alt war (vgl. oben lit. A). Offenbar konnten die Beam- ten aufgrund ihrer Einsatzregeln dem Vorschlag der Beschuldigten nicht ent- sprechen, mit einem Beamten in das Spital zu gehen, während der andere bei ihrem schlafenden Kind bleiben könne (dazu ebd. Rn 154 ff. sowie U-act. 10.1.001 Rn. 74 ff.) und zudem wurde noch erfolglos versucht, weitere Polizisten aufzubieten (U-act. ebd. Rn. 138 f.). Der vorinstanzliche Vorwurf, der Beschuldigten hätten in der Nähe Verwandte zur Betreuung ihres schla- fenden Sohnes zur Verfügung gestanden, lässt sich umso weniger auf die Anklage abstützen, als darin Angaben zu einer entsprechenden Pflicht fehlen (vgl. oben E. 2). Im Übrigen ist dieses Argument abgesehen von der Uhrzeit und davon, dass die Verwandten nicht in Einsiedeln wohnten, nicht massge- blich, nachdem auf die Blut- und Urinprobe im Spital verzichtet wurde (vgl. nachfolgend lit. b).

b) Andererseits rapportierte der als Zeuge einvernommene Beamte neben den Entschuldigungen der Beschuldigten (inkl. leerer Akku vgl. U-act. 8.1.001 S. 3; vgl. auch U-act. 8.1.002 S. 4 Nr. 13 und 15 sowie U-act. 10.1.001 Rn. 145 ff.), es sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit nach Rücksprache mit der Staatsanwältin, welche die Blut- und Urinprobe anordnete (s. U-act. 9.1.002), auf die Durchführung der Proben verzichtet worden

Kantonsgericht Schwyz 6 (U-act. 8.1.001 S. 2 bzw. 3). Mithin geht der Polizeirapport nicht von einem Scheitern der Beweisabnahme im Spital, sondern von einem Verzicht auf die- se aus. Zusammenfassend kann mithin in tatsächlicher Hinsicht entgegen dem Vor- derrichter aufgrund der Angaben des rapportierenden und als Zeuge einver- nommenen Polizeibeamten der Beschuldigten keine renitente Verweigerungs- haltung vorgeworfen werden (oben lit. a), und selbst in der Annahme, sie hätte keine hinreichenden Anstalten zur Betreuung ihres schlafenden Sohnes ge- troffen, steht fest, dass die Strafverfolgungsbehörden dann auf die angeordne- te Blut- und Urinprobe im Spital verzichteten (lit. b).

4. Der Vorderrichter subsumierte das Verhalten als tatbestandsmässiges Verhindern (angef. Urteil lit. B Ziff. 2), ohne ausdrücklich zu begründen, inwie- fern es die zuvor erläuterte (ebd. lit. B Ziff. 1) Tatvariante des Widerstands erfüllen würde. Zudem wird in rechtlicher Hinsicht ohne tatsächlichen Nach- weis wohl gestützt auf den subjektiven Teil der Anklage davon ausgegangen, die Beschuldigte sei auf die rechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens hin- gewiesen worden. Darauf muss hier indes nicht näher eingegangen werden.

a) Aus dem Sachverhalt (vgl. oben E. 3) ergibt sich, dass die Polizeibeam- ten angesichts der besonderen Fallumstände sowie der nachvollziehbaren Entschuldigungen der Beschuldigten nach Rücksprache mit der Staatsanwalt- schaft auf die Abnahme der angeordneten Probe verzichteten. Daher kann der Beschuldigten kein tatbestandsmässiges Verhalten, sei es ein aktiver Wider- stand, ein Sich-Entziehen oder eine Vereitelung des Zwecks der Massnahmen vorgeworfen werden. Es liegen konkret keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass der Verzicht auf die angeordnete Blut- und Urinprobe durch eine unbegründet und renitent durch die Beschuldigte verweigerte Mitwirkung ver- anlasst worden wäre.

Kantonsgericht Schwyz 7

b) Hinzu kommt, dass das Beweisverfahren bei grundsätzlich zulässiger Verweigerung der Mitwirkung der Beschuldigten an sich fortzuführen ist (Art. 113 StPO; dazu vgl. Riedo, BSK, Art. 91a SVG N 34 ff.) und somit bei Vorliegen wichtiger Gründe ein tatbestandsmässiges Widersetzen nicht leicht- hin angenommen werden darf (Weissenberger, ebd. N 15). Deshalb verbietet sich – abgesehen davon, dass die Anklage hinsichtlich der Nichtorganisation einer Betreuung keine Mitwirkungspflichten der Beschuldigten gegenüber der Polizei darlegt (vgl. oben E. 2) – vorliegend die Annahme untersuchungshin- dernder Handlungen umso mehr, als für die Polizeibeamten vor Ort nachvoll- ziehbare Umstände zum rapportierten, freiwilligen Verzicht der Strafverfol- gungsbehörden auf die Durchsetzung der angeordneten Beweisabnahme führten.

5. Infolgedessen ist die Beschuldigte gemäss ihren Berufungsanträgen in Aufhebung des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Bezirks und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 423 StPO) und die Beschuldigte ist für die anwaltliche Verteidigung im Berufungs- verfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);- erkannt:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugfüh- rerin vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztli- chen Untersuchung widersetzte oder entzog oder den Zweck dieser Mass- nahmen vereitelte. Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Im Strafbefehl wird die Art der Tatausführung als Verweigerung der staatsan- waltschaftlich angeordneten Blut- und Urinprobe wie folgt beschrieben: „indem sie keine Betreuung für ihr schlafendes Kleinkind organisierte“. Damit lässt die Staatsanwaltschaft offen, durch welche der drei gesetzlich möglichen Tatvari-

Kantonsgericht Schwyz 4 anten die Beschuldigte Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt haben soll (Widersetzung, Entziehung, Vereitelung). Unklar ist nicht nur, ob der Vorwurf der Nichtorgani- sation einer Kinderbetreuung sich auf einen aktiven Widerstand, ein Sich- Entziehen oder eine Vereitelung bezog. Die Unterlassung der Organisation der Kinderbetreuung würde zudem die Darlegung einer entsprechenden Rechtspflicht der Beschuldigten in der Anklage (Art. 11 Abs. 1-3 StGB) vor- aussetzen. Aus diesen Gründen erscheint fraglich, ob die Anklage den rechtli- chen Anforderungen genügt. Die gründlichere Prüfung des Anklageprinzips kann hier jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen mit dem Hinweis offengelassen werden, dass die Menge des Whiskynachtrunkes nicht als un- bekannt dargelegt wird, weshalb ein entsprechender Vereitelungserfolg bzw. -versuch (dazu vgl. Weissenberger, Kommentar, 2. A. 2015, Art. 91a SVG N 17) nicht angeklagt und entsprechend vom Vorderrichter nicht dem Schuld- spruch zugrunde gelegt wurde.

E. 3 Den Sachverhaltserwägungen des Vorderrichters (angef. Urteil S. 4 lit. A) lässt sich der Vorwurf entnehmen, die Beschuldigte habe durch das Nichtorganisieren einer Kinderbetreuung die Tat begangen. Dies trifft indes so nicht zu: Abgesehen davon, dass die Entschuldigungen der Beschuldigten, sie hätte wegen des leeren Akkus ihres Handys gar keine Betreuung organisieren können und es sei niemand in der Nähe gewesen, den sie hätte fragen kön- nen, im angefochtenen Urteil zwar erwähnt (ebd. lit. A Ziff. 2 f.), aber im Wei- teren ohne Begründung nicht berücksichtigt werden, übersieht der Vorderrich- ter in tatsächlicher Hinsicht zwei weitere wesentliche Umstände.

a) Einerseits kann nicht einfach auf die Angaben des am Vorfall beteiligten Polizeibeamten abgestellt werden, die Beschuldigte habe sich ohne Angabe von Gründen gar nicht bemüht, eine Betreuung zu organisieren (U-act. 10.1.002 Rn 120 ff.). Diese Angaben sind nämlich mit dessen Aussa- gen, wonach die Beschuldigte vorgebracht habe, zurzeit keine Betreuungs- personen in der Nähe zu haben (ebd. Rn 96 ff., 115 ff. und 135 ff.), nicht ohne

Kantonsgericht Schwyz 5 Weiteres vereinbar. Der Polizeibeamte räumte zudem ein, ihm habe es in der damaligen Situation eingeleuchtet, dass die Beschuldigte das Kind nicht habe wecken und in das Spital mitnehmen wollen (ebd. Rn 130 ff.). Ferner äusserte er in Bezug auf den Kindsvater – mit dem sich die Beschuldigte notabene kurz zuvor gestritten hatte (vgl. U-act. 8.1.002 S. 5 Nr. 14; U-act. 10.1.001 Rn. 4 ff., Rn. 93 f. und Rn. 126 f.) – sein Verständnis, dass sie das Kind nicht jeman- dem habe abgeben wollen, bei dem es dann nicht gut gehe (U-act. 10.1.002 Rn. 135 ff.). Die Entschuldigungen der sich nicht grundsätzlich gegen die Ab- nahme einer Blutprobe wehrenden (U-act. 8.1.002 S. 4 Nr. 15) Beschuldigten dafür, nicht einfach in das Spital mitkommen zu können, waren mithin nach- vollziehbar, zumal es nach zwei Uhr morgens und das Kind zum damaligen Zeitpunkt nur vier Jahre alt war (vgl. oben lit. A). Offenbar konnten die Beam- ten aufgrund ihrer Einsatzregeln dem Vorschlag der Beschuldigten nicht ent- sprechen, mit einem Beamten in das Spital zu gehen, während der andere bei ihrem schlafenden Kind bleiben könne (dazu ebd. Rn 154 ff. sowie U-act. 10.1.001 Rn. 74 ff.) und zudem wurde noch erfolglos versucht, weitere Polizisten aufzubieten (U-act. ebd. Rn. 138 f.). Der vorinstanzliche Vorwurf, der Beschuldigten hätten in der Nähe Verwandte zur Betreuung ihres schla- fenden Sohnes zur Verfügung gestanden, lässt sich umso weniger auf die Anklage abstützen, als darin Angaben zu einer entsprechenden Pflicht fehlen (vgl. oben E. 2). Im Übrigen ist dieses Argument abgesehen von der Uhrzeit und davon, dass die Verwandten nicht in Einsiedeln wohnten, nicht massge- blich, nachdem auf die Blut- und Urinprobe im Spital verzichtet wurde (vgl. nachfolgend lit. b).

b) Andererseits rapportierte der als Zeuge einvernommene Beamte neben den Entschuldigungen der Beschuldigten (inkl. leerer Akku vgl. U-act. 8.1.001 S. 3; vgl. auch U-act. 8.1.002 S. 4 Nr. 13 und 15 sowie U-act. 10.1.001 Rn. 145 ff.), es sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit nach Rücksprache mit der Staatsanwältin, welche die Blut- und Urinprobe anordnete (s. U-act. 9.1.002), auf die Durchführung der Proben verzichtet worden

Kantonsgericht Schwyz 6 (U-act. 8.1.001 S. 2 bzw. 3). Mithin geht der Polizeirapport nicht von einem Scheitern der Beweisabnahme im Spital, sondern von einem Verzicht auf die- se aus. Zusammenfassend kann mithin in tatsächlicher Hinsicht entgegen dem Vor- derrichter aufgrund der Angaben des rapportierenden und als Zeuge einver- nommenen Polizeibeamten der Beschuldigten keine renitente Verweigerungs- haltung vorgeworfen werden (oben lit. a), und selbst in der Annahme, sie hätte keine hinreichenden Anstalten zur Betreuung ihres schlafenden Sohnes ge- troffen, steht fest, dass die Strafverfolgungsbehörden dann auf die angeordne- te Blut- und Urinprobe im Spital verzichteten (lit. b).

E. 4 Der Vorderrichter subsumierte das Verhalten als tatbestandsmässiges Verhindern (angef. Urteil lit. B Ziff. 2), ohne ausdrücklich zu begründen, inwie- fern es die zuvor erläuterte (ebd. lit. B Ziff. 1) Tatvariante des Widerstands erfüllen würde. Zudem wird in rechtlicher Hinsicht ohne tatsächlichen Nach- weis wohl gestützt auf den subjektiven Teil der Anklage davon ausgegangen, die Beschuldigte sei auf die rechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens hin- gewiesen worden. Darauf muss hier indes nicht näher eingegangen werden.

a) Aus dem Sachverhalt (vgl. oben E. 3) ergibt sich, dass die Polizeibeam- ten angesichts der besonderen Fallumstände sowie der nachvollziehbaren Entschuldigungen der Beschuldigten nach Rücksprache mit der Staatsanwalt- schaft auf die Abnahme der angeordneten Probe verzichteten. Daher kann der Beschuldigten kein tatbestandsmässiges Verhalten, sei es ein aktiver Wider- stand, ein Sich-Entziehen oder eine Vereitelung des Zwecks der Massnahmen vorgeworfen werden. Es liegen konkret keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass der Verzicht auf die angeordnete Blut- und Urinprobe durch eine unbegründet und renitent durch die Beschuldigte verweigerte Mitwirkung ver- anlasst worden wäre.

Kantonsgericht Schwyz 7

b) Hinzu kommt, dass das Beweisverfahren bei grundsätzlich zulässiger Verweigerung der Mitwirkung der Beschuldigten an sich fortzuführen ist (Art. 113 StPO; dazu vgl. Riedo, BSK, Art. 91a SVG N 34 ff.) und somit bei Vorliegen wichtiger Gründe ein tatbestandsmässiges Widersetzen nicht leicht- hin angenommen werden darf (Weissenberger, ebd. N 15). Deshalb verbietet sich – abgesehen davon, dass die Anklage hinsichtlich der Nichtorganisation einer Betreuung keine Mitwirkungspflichten der Beschuldigten gegenüber der Polizei darlegt (vgl. oben E. 2) – vorliegend die Annahme untersuchungshin- dernder Handlungen umso mehr, als für die Polizeibeamten vor Ort nachvoll- ziehbare Umstände zum rapportierten, freiwilligen Verzicht der Strafverfol- gungsbehörden auf die Durchsetzung der angeordneten Beweisabnahme führten.

E. 5 Infolgedessen ist die Beschuldigte gemäss ihren Berufungsanträgen in Aufhebung des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Bezirks und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 423 StPO) und die Beschuldigte ist für die anwaltliche Verteidigung im Berufungs- verfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);- erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
  2. Die Untersuchungskosten von Fr. 2‘070.00 sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Bezirks Einsie- deln. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons. Kantonsgericht Schwyz 8
  3. Die Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsge- richtskasse mit pauschal Fr. 2‘000.00 entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
  6. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorin- stanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Verkehrsamt Schwyz (1/R), die KOST (Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. Dezember 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 15. Dezember 2021 STK 2021 38 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch leitende Staatsanwältin C.________, betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 15. Juli 2021, SEO 2021 001);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am Sonntag, 12. Juli 2020, 01:00 Uhr, wurde der Kantonspolizei Schwyz gemeldet, die Lenkerin des Personenwagens SZ xx fahre vermutlich betrun- ken von Wollerau nach Einsiedeln. Die Halterin des Wagens, A.________, konnte in der Folge von zwei ausrückenden Polizeibeamten „sichtlich ange- trunken“ in ihrer Wohnung angetroffen und zwei Atemlufttests mit Werten von 0,51 mg/l und 0,49 mg/l unterzogen werden. Die Zuführung ins Spital Einsie- deln zur staatsanwaltschaftlich angeordneten Blut- und Urinprobe scheiterte jedoch, weil A.________ ihren erst seit kurzem schlafenden, knapp vierjähri- gen Sohn nicht allein lassen wollte (U-act. 8.1.001).

a) Die Staatsanwaltschaft sprach A.________ mit Strafbefehl vom 6. No- vember 2020 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG gestützt auf folgenden Sachverhalt schuldig (U-act. 0.1.001): Am Sonntag, 12. Juli 2020, ca. 02:04 Uhr verweigerte A.________ an ih- rem Wohnort in Einsiedeln SZ, E.________strasse yy, die staatsanwalt- schaftlich angeordnete Blut- und Urinprobe, indem sie keine Betreuung für ihr schlafendes Kleinkind organisierte, was für die Beweisabnahme im Spital zwingend erforderlich gewesen wäre. Dies, nachdem sie gegenü- ber der Polizei geltend gemacht hatte, vor der Fahrt um ca. 01:00 Uhr mit dem Personenwagen der Marke Opel mit den Kontrollschildern SZ xx vom Restaurant Nuovo Molina in Wollerau SZ, Allewindenstrasse 10, an ihren Wohnort 5 Gläser Prosecco (insgesamt 0,5 Liter) und nach der be- sagten Fahrt zu Hause ca. 3,5 Gläser Whisky (insgesamt 10 cl) getrun- ken zu haben. A.________ war sich der staatsanwaltschaftlichen Anord- nung bewusst und nahm es damit zumindest in Kauf, sich der verfügten Blut- und Urinprobe zu widersetzen. Gegen den Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 13. November 2020 recht- zeitig Einsprache (U-act. 0.1.002).

b) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln sprach die Beschuldigte mit sofort begründetem Urteil vom 15. Juli 2021 gemäss dem ihm als Anklage

Kantonsgericht Schwyz 3 überwiesenen Strafbefehl der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig und bestrafte sie unter Ansetzung einer dreijähri- gen Probezeit mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1‘250.00.

c) Gegen das Urteil erklärte die Beschuldigte am 2. August 2020 schriftlich begründet Berufung. Sie beantragt, sie sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vollumfänglich freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und erhob keine Einwände gegen die angekündigte Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens (KG-act. 6). Die Be- schuldigte verzichtete innert angesetzter Frist (KG-act. 7) auf eine Ergänzung der Berufungsbegründung. Mit ihrer Berufungsantwort verlangt die Staatsan- waltschaft, die Berufung sei abzuweisen. Sie verwies zur Begründung auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils (KG-act. 9). Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens gibt dessen schriftliche Durchführung zu keinen weiteren Bemerkungen An- lass (vgl. dazu STK 2021 22 vom 9. Dezember 2021 E. 2.d m.H.).

2. Nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugfüh- rerin vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztli- chen Untersuchung widersetzte oder entzog oder den Zweck dieser Mass- nahmen vereitelte. Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Im Strafbefehl wird die Art der Tatausführung als Verweigerung der staatsan- waltschaftlich angeordneten Blut- und Urinprobe wie folgt beschrieben: „indem sie keine Betreuung für ihr schlafendes Kleinkind organisierte“. Damit lässt die Staatsanwaltschaft offen, durch welche der drei gesetzlich möglichen Tatvari-

Kantonsgericht Schwyz 4 anten die Beschuldigte Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt haben soll (Widersetzung, Entziehung, Vereitelung). Unklar ist nicht nur, ob der Vorwurf der Nichtorgani- sation einer Kinderbetreuung sich auf einen aktiven Widerstand, ein Sich- Entziehen oder eine Vereitelung bezog. Die Unterlassung der Organisation der Kinderbetreuung würde zudem die Darlegung einer entsprechenden Rechtspflicht der Beschuldigten in der Anklage (Art. 11 Abs. 1-3 StGB) vor- aussetzen. Aus diesen Gründen erscheint fraglich, ob die Anklage den rechtli- chen Anforderungen genügt. Die gründlichere Prüfung des Anklageprinzips kann hier jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen mit dem Hinweis offengelassen werden, dass die Menge des Whiskynachtrunkes nicht als un- bekannt dargelegt wird, weshalb ein entsprechender Vereitelungserfolg bzw. -versuch (dazu vgl. Weissenberger, Kommentar, 2. A. 2015, Art. 91a SVG N 17) nicht angeklagt und entsprechend vom Vorderrichter nicht dem Schuld- spruch zugrunde gelegt wurde.

3. Den Sachverhaltserwägungen des Vorderrichters (angef. Urteil S. 4 lit. A) lässt sich der Vorwurf entnehmen, die Beschuldigte habe durch das Nichtorganisieren einer Kinderbetreuung die Tat begangen. Dies trifft indes so nicht zu: Abgesehen davon, dass die Entschuldigungen der Beschuldigten, sie hätte wegen des leeren Akkus ihres Handys gar keine Betreuung organisieren können und es sei niemand in der Nähe gewesen, den sie hätte fragen kön- nen, im angefochtenen Urteil zwar erwähnt (ebd. lit. A Ziff. 2 f.), aber im Wei- teren ohne Begründung nicht berücksichtigt werden, übersieht der Vorderrich- ter in tatsächlicher Hinsicht zwei weitere wesentliche Umstände.

a) Einerseits kann nicht einfach auf die Angaben des am Vorfall beteiligten Polizeibeamten abgestellt werden, die Beschuldigte habe sich ohne Angabe von Gründen gar nicht bemüht, eine Betreuung zu organisieren (U-act. 10.1.002 Rn 120 ff.). Diese Angaben sind nämlich mit dessen Aussa- gen, wonach die Beschuldigte vorgebracht habe, zurzeit keine Betreuungs- personen in der Nähe zu haben (ebd. Rn 96 ff., 115 ff. und 135 ff.), nicht ohne

Kantonsgericht Schwyz 5 Weiteres vereinbar. Der Polizeibeamte räumte zudem ein, ihm habe es in der damaligen Situation eingeleuchtet, dass die Beschuldigte das Kind nicht habe wecken und in das Spital mitnehmen wollen (ebd. Rn 130 ff.). Ferner äusserte er in Bezug auf den Kindsvater – mit dem sich die Beschuldigte notabene kurz zuvor gestritten hatte (vgl. U-act. 8.1.002 S. 5 Nr. 14; U-act. 10.1.001 Rn. 4 ff., Rn. 93 f. und Rn. 126 f.) – sein Verständnis, dass sie das Kind nicht jeman- dem habe abgeben wollen, bei dem es dann nicht gut gehe (U-act. 10.1.002 Rn. 135 ff.). Die Entschuldigungen der sich nicht grundsätzlich gegen die Ab- nahme einer Blutprobe wehrenden (U-act. 8.1.002 S. 4 Nr. 15) Beschuldigten dafür, nicht einfach in das Spital mitkommen zu können, waren mithin nach- vollziehbar, zumal es nach zwei Uhr morgens und das Kind zum damaligen Zeitpunkt nur vier Jahre alt war (vgl. oben lit. A). Offenbar konnten die Beam- ten aufgrund ihrer Einsatzregeln dem Vorschlag der Beschuldigten nicht ent- sprechen, mit einem Beamten in das Spital zu gehen, während der andere bei ihrem schlafenden Kind bleiben könne (dazu ebd. Rn 154 ff. sowie U-act. 10.1.001 Rn. 74 ff.) und zudem wurde noch erfolglos versucht, weitere Polizisten aufzubieten (U-act. ebd. Rn. 138 f.). Der vorinstanzliche Vorwurf, der Beschuldigten hätten in der Nähe Verwandte zur Betreuung ihres schla- fenden Sohnes zur Verfügung gestanden, lässt sich umso weniger auf die Anklage abstützen, als darin Angaben zu einer entsprechenden Pflicht fehlen (vgl. oben E. 2). Im Übrigen ist dieses Argument abgesehen von der Uhrzeit und davon, dass die Verwandten nicht in Einsiedeln wohnten, nicht massge- blich, nachdem auf die Blut- und Urinprobe im Spital verzichtet wurde (vgl. nachfolgend lit. b).

b) Andererseits rapportierte der als Zeuge einvernommene Beamte neben den Entschuldigungen der Beschuldigten (inkl. leerer Akku vgl. U-act. 8.1.001 S. 3; vgl. auch U-act. 8.1.002 S. 4 Nr. 13 und 15 sowie U-act. 10.1.001 Rn. 145 ff.), es sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit nach Rücksprache mit der Staatsanwältin, welche die Blut- und Urinprobe anordnete (s. U-act. 9.1.002), auf die Durchführung der Proben verzichtet worden

Kantonsgericht Schwyz 6 (U-act. 8.1.001 S. 2 bzw. 3). Mithin geht der Polizeirapport nicht von einem Scheitern der Beweisabnahme im Spital, sondern von einem Verzicht auf die- se aus. Zusammenfassend kann mithin in tatsächlicher Hinsicht entgegen dem Vor- derrichter aufgrund der Angaben des rapportierenden und als Zeuge einver- nommenen Polizeibeamten der Beschuldigten keine renitente Verweigerungs- haltung vorgeworfen werden (oben lit. a), und selbst in der Annahme, sie hätte keine hinreichenden Anstalten zur Betreuung ihres schlafenden Sohnes ge- troffen, steht fest, dass die Strafverfolgungsbehörden dann auf die angeordne- te Blut- und Urinprobe im Spital verzichteten (lit. b).

4. Der Vorderrichter subsumierte das Verhalten als tatbestandsmässiges Verhindern (angef. Urteil lit. B Ziff. 2), ohne ausdrücklich zu begründen, inwie- fern es die zuvor erläuterte (ebd. lit. B Ziff. 1) Tatvariante des Widerstands erfüllen würde. Zudem wird in rechtlicher Hinsicht ohne tatsächlichen Nach- weis wohl gestützt auf den subjektiven Teil der Anklage davon ausgegangen, die Beschuldigte sei auf die rechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens hin- gewiesen worden. Darauf muss hier indes nicht näher eingegangen werden.

a) Aus dem Sachverhalt (vgl. oben E. 3) ergibt sich, dass die Polizeibeam- ten angesichts der besonderen Fallumstände sowie der nachvollziehbaren Entschuldigungen der Beschuldigten nach Rücksprache mit der Staatsanwalt- schaft auf die Abnahme der angeordneten Probe verzichteten. Daher kann der Beschuldigten kein tatbestandsmässiges Verhalten, sei es ein aktiver Wider- stand, ein Sich-Entziehen oder eine Vereitelung des Zwecks der Massnahmen vorgeworfen werden. Es liegen konkret keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass der Verzicht auf die angeordnete Blut- und Urinprobe durch eine unbegründet und renitent durch die Beschuldigte verweigerte Mitwirkung ver- anlasst worden wäre.

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b) Hinzu kommt, dass das Beweisverfahren bei grundsätzlich zulässiger Verweigerung der Mitwirkung der Beschuldigten an sich fortzuführen ist (Art. 113 StPO; dazu vgl. Riedo, BSK, Art. 91a SVG N 34 ff.) und somit bei Vorliegen wichtiger Gründe ein tatbestandsmässiges Widersetzen nicht leicht- hin angenommen werden darf (Weissenberger, ebd. N 15). Deshalb verbietet sich – abgesehen davon, dass die Anklage hinsichtlich der Nichtorganisation einer Betreuung keine Mitwirkungspflichten der Beschuldigten gegenüber der Polizei darlegt (vgl. oben E. 2) – vorliegend die Annahme untersuchungshin- dernder Handlungen umso mehr, als für die Polizeibeamten vor Ort nachvoll- ziehbare Umstände zum rapportierten, freiwilligen Verzicht der Strafverfol- gungsbehörden auf die Durchsetzung der angeordneten Beweisabnahme führten.

5. Infolgedessen ist die Beschuldigte gemäss ihren Berufungsanträgen in Aufhebung des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Bezirks und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 423 StPO) und die Beschuldigte ist für die anwaltliche Verteidigung im Berufungs- verfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);- erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. Die Untersuchungskosten von Fr. 2‘070.00 sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Bezirks Einsie- deln. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons.

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3. Die Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsge- richtskasse mit pauschal Fr. 2‘000.00 entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die

3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorin- stanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Verkehrsamt Schwyz (1/R), die KOST (Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. Dezember 2021 kau